Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet „draußen!“ mit dem Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Münster/Westfalen und ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Münster eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Direkte Hilfe durch Vereinsaktivitäten wird Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2 AO zuteil. Zweck des Vereins ist die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie das kritische und vorurteilsfreie Engagement für die Interessen sozialer Randgruppen, insbesondere der obdachlosen, wohnungslosen und langzeitarbeitslosen Mitbürger/-innen in ideeller und materieller Hinsicht.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Initiativen und mildtätige Projekte, die einerseits aufgrund des Gedankens der Hilfe zur Selbsthilfe Wege aus der Armut oder Gefährdung weisen und/oder andererseits für die Belange der von Armut betroffenen oder gefährdeten Menschen öffentlich eintreten.

Gegenstand von Vereinsaktivitäten ist die Hilfe für Personen im Sinne der § 53 Nr. 1 und 2 AO unter anderem durch die Darstellung insbesondere der Situation aller in Münster und im Münsterland lebenden Menschen sowie ihren Kulturen, die Förderung des friedlichen und solidarischen Miteinanders und das Erleben von Akzeptanz und neuen Perspektiven. Dies geschieht durch individuelle Hilfen und soziale Begleitung durch den Verein.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Bischof-Hermann-Stiftung für den Bereich „Haus der
Wohnungslosenhilfe“ Münster, das Geld ist unmittelbar gemeinnützig oder mildtätig zu verwenden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern nehmen ihre Ämter ehrenamtlich wahr. Angemessene Unkosten (Fahrt-, Bewirtungs-, Telefonkosten etc.) werden auf Antrag erstattet.

§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können nur Personen sein, die bereit und in der Lage sind, sich
kontinuierlich für die Ziele des Vereins ehrenamtlich einzusetzen und das auch aktiv und regelmäßig tun.

Solche Aktivitäten können u.a. sein:

  • Vorstandstätigkeit
  • Unterstützung des Vorstands bei seiner Tätigkeit, u.a. Hilfe bei der Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
  • individuelle Hilfen oder soziale Begleitung für Personen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Satzung im Auftrag des Vereins
  • Mitarbeit bei Initiativen, Veranstaltungen oder Projekten des Vereins
  • Spendenakquise

Ein aktives regelmäßiges Einsetzen für die Ziele des Vereins setzt dabei mindestens eine entsprechende ehrenamtliche Tätigkeit des Mitglieds von wenigstens insgesamt 12 Stunden im Kalenderjahr voraus.

Zulässige bloße Kritik an der Arbeit des Vereins oder seiner Tätigkeit, ferner die bloße Kandidatur für ein Vereinsamt, genügen nicht.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bloße mündliche Aufnahmeanträge bzw. Aufnahmen sind unwirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt zum 1. des Folgemonats, nachdem der Vorstand die Aufnahme des ordentlichen Mitglieds beschlossen hat. Zwecks fortwährender Klarheit über den Mitgliederbestand ist die Aufnahme auf dem Antrag durch zwei
Vorstandsmitglieder – wenigstens eines davon der erste oder zweite Vorsitzende – schriftlich zu bestätigen. Die Aufnahmeanträge und Bestätigungen sind auf der Geschäftsstelle zu archivieren. Soweit dennoch Streit über das Bestehen einer ordentlichen Mitgliedschaft besteht, hat die betroffene Person die Mitgliedschaft nachzuweisen. Der Vorstand hat binnen angemessener Zeit – in der Regel 3 Monate – über den Antrag zu entscheiden. Kommt eine Entscheidung nicht zustande oder lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, kann der Antragsteller seine Aufnahme auf der nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Für die Aufnahme eines neuen ordentlichen Mitgliedes ist eine 3/4 Mehrheit der abstimmenden Mitglieder erforderlich, wobei Enthaltungen nicht
mitgezählt werden.

Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Austritt eines Mitgliedes oder bei Ausbleiben der Zahlung des Mitgliedsbeitrags (vgl. § 7).

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Eine mündliche Austrittserklärung genügt und wird wirksam, sobald diese vom Vorstand gegenüber dem Mitglied schriftlich bestätigt wird, wozu einfache Aushändigung oder Bestätigung oder einfacher Postversand (=Absendung) an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse genügt. Die Austrittserklärungen sind bei den Aufnahmeunterlagen zu archivieren.

Vorstandsmitglieder können nur aus wichtigem Grund ihre Mitgliedschaft im Verein und das Vorstandsamt mit sofortiger Wirkung niederlegen siehe dazu § 10 der Satzung.

Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Überlassung einer Ausfertigung der jeweils aktuellen Satzung und können mit einwöchiger vorheriger schriftlicher Anmeldung in den Vereinsräumen Vereinsunterlagen wie Jahresabschlüsse, Protokolle von Mitgliederversammlungen, Protokolle von Vorstandssitzungen, sowie Mitgliederlisten einsehen und sich Aufzeichnungen daraus fertigen. Ein Recht auf Fertigung von Kopien besteht nicht.

Ein ordentliches Mitglied kann, sofern es nicht mehr die Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft gemäß § 5 Satz 2 erfüllt, frühstens zwei Monate nach schriftlich angebotener Gelegenheit zur mündlichen und/oder schriftlichen Anhörung (nach Wunsch des Mitglieds) vom Vorstand zum Fördermitglied umgestuft werden, sofern es nicht bis zu diesem Zeitpunkt dem Vorstand gegenüber nachweist, dass es die o.g. Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft erfüllt.

Wenn ein ordentliches Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Vorstandsbeschluss oder Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem ordentlichen Mitglied zuzusenden.

Gegen den Vorstandbeschluss kann das Mitglied binnen zwei Monaten nach Erhalt schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Die Einhaltung der Frist hat das Mitglied nachzuweisen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann nach Anhörung des Mitglieds und des Vorstands über den Ausschluss entscheidet. Um Beeinträchtigungen der Vorstandstätigkeit aus dem Sachverhalt möglichst zu vermeiden, muss die Mitgliederversammlung sich wenigstens mit 2/3 der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht) für den Fortbestand der strittigen Mitgliedschaft entscheiden. Ansonsten besteht der Ausschlussbeschluss des Vorstands fort. Nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied
binnen einem Monat gegen die Ausschließung den Rechtsweg bestreiten.

Bei Bedarf können ordentliche Mitglieder Tätigkeiten für den Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Arbeits- oder Dienstleistungsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausüben.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach Satz 1 trifft der Vorstand. Soweit ordentliche Mitglieder betroffen sind, die Mitglieder des Vorstands sind, müssen alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Zulässiger Gegenstand des Arbeitsvertrages darf nur eine Tätigkeit sein, die nicht schon Bestandteil der ehrenamtlichen Aufgaben der Vereinsmitglieder ist und höchstens angemessen entgolten werden. Mitarbeiter des Vereins können neben ihrer beruflichen Tätigkeit ordentliche Mitglieder sein.

Für sämtliche Mitteilungen, Erklärungen usw. des Vereins an Mitglieder – wie etwa die Einladung zur Mitgliederversammlung oder zur Vorstandssitzung, die Erklärung des Ausschlusses usw. – genügt einfacher Postversand und Absendung an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse, Abschriften der entsprechenden Mitteilungen, Erklärungen usw. sind bei den Vereinsunterlagen abzulegen.

Die Vereinsorgane haben beim Umgang mit den Rechten und Pflichten der Mitglieder den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Eine Abweichung von bisheriger Übung oder eine unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern aus jeweils wichtigem Grund, stellt jedoch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Mitarbeiter des Vereins können neben ihrer beruflichen Tätigkeit ordentliche Mitglieder sein. Verschoben von § 10 (§ 8 a.F.)

§ 6 Fördermitglieder

Jeder, der die Ziele des Vereins unterstützen möchte, kann förderndes Mitglied des Vereins werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch Geld- und Sachspenden.

Für den Beitritt, Austritt und Ausschluss sowie Tätigkeiten für den Verein gelten im Übrigen die Regeln für ordentliche Mitglieder entsprechend.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Wird der Mitgliedsbeitrag länger als 18 Monate nicht gezahlt, so erlischt die Mitgliedschaft im Verein „draußen! e.V.“ automatisch.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Zur Unterstützung des Vorstandes oder zur Durchführung verschiedener Aufgaben können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand Beiräte berufen werden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Soweit nicht durch Gesetz, diese Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Vorstand oder ein Beirat beauftragt wurde, werden alle
Vereinsangelegenheiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

Stimmberechtigt sind grundsätzlich nur ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder haben Teilnahme- und Rederecht. Bei Beschlüssen, die den fördernden Mitgliedern besondere Pflichten auferlegen, haben Fördermitglieder insoweit ebenfalls Stimmrecht.

Der Vorstand soll einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus stets einzuberufen, wenn dies die Belange des Vereins erfordern. Der Vorstand ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einberufung hat rechtzeitig (wenigstens 14 Tage) vor der Sitzung durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden zu erfolgen. Dabei genügt Textform, eine handschriftliche Unterzeichnung ist nicht erforderlich. Einfacher Postversand und Absendung an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse genügt. Der Zutritt und die Teilnahme an der Versammlung sind nur Mitgliedern gestattet. Der Vorstand kann Gästen Einlass gewähren, ebenso die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Gäste haben nur Rederecht, wenn der Versammlungsleiter ihnen das Wort erteilt. Es findet eine Einlasskontrolle statt, bei der nur die ordentlichen Mitglieder Stimmkarten erhalten.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50% aller ordentlicher Mitglieder anwesend sind. Sollte die Mitgliederversammlung durch Fehlen ordentlicher Mitglieder nicht beschlussfähig sein, wird eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn jeder Versammlung eine/einen Protokollführer/in. Diese/r hat ein sog. Beschlussprotokoll/Ergebnisprotokoll zu führen, er/sie kann darüber hinaus auch den näheren Ablauf der Versammlung protokollieren (sog. Ablaufprotokoll). Das Protokoll ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlüsse. Beweiswirkung hat es nur, wenn es von zwei Vorstandsmitgliedern und dem/der Protokollführer /in unterzeichnet ist. Versammlungsleiter ist der/die erste Vorsitzende, bei dessen Verzicht oder Verhinderung der/die zweite Vorsitzende.

Der/die Versammlungsleiter/in hat die üblichen Befugnisse, insbesondere das Hausrecht und die Ordnungsgewalt. Er/sie kann des Weiteren bspw. die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Redezeiten festsetzen, Versammlungsteilnehmer ermahnen, ihnen das Wort entziehen und sie nach ausdrücklicher Androhung in begründeten Fällen (z.B. ständige Zwischenrufe, Beleidigungen) von der Versammlung ausschließen und sie aus dem Versammlungsraum weisen.

Der/die Versammlungsleiter/in kann für seine Tätigkeiten Gehilfen hinzuziehen, z.B. die Gesprächs- und Diskussionsleitung einer anderen Person übertragen. Übernimmt eine andere Person die Gesprächsleitung, kann er/sie dazu Weisungen erteilen und die Gesprächsleitung jederzeit wieder selbst übernehmen. Er/sie kann – nach vorheriger Ankündigung und letztmaliger Gelegenheit zur Meldung – die Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt schließen.

Er/sie kann die Versammlung kurzfristig unterbrechen. Das Recht zur einer Vertagung oder einem Abbruch der Versammlung steht nur der Mitgliederversammlung zu.

Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, die Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller anwesenden Mitglieder (Enthaltung sind dabei keine Zustimmung) zu erweitern. Dies gilt nicht für die Abwahl des Vorstandes, eine Satzungsänderung, den Ausschluss einzelner Mitglieder oder die Auflösung des Vereins. Ferner ist sie berechtigt, Punkte von der Tagesordnung abzusetzen, sowie die Reihenfolge der Tagesordnung zu ändern.

Beschlüsse zur Auflösung des Vereins, einer Satzungsänderung oder Änderung des Vereinszwecks sind nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht) möglich.

Soweit es in dieser Satzung für einzelne Beschlussarten nicht abweichend geregelt ist, kommen Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (Enthaltung zählen nicht) zustande.

Die Wahl des Vorstands hat in sog. Einzelabstimmungen zu erfolgen, über jedes Vorstandsamt ist also einzeln abzustimmen. Bei der Wahl des Vorstands ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich (Enthaltungen zählen nicht). Sollte im 1. Wahlgang keiner der Kandidaten die dabei erforderliche Zweidrittelmehrheit erhalten, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmanteilen statt. Hierbei genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht). Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung finden grundsätzlich in offener Form statt. Sollte eine geheime Wahl von einem stimmberechtigten Vereinsmitglied beantragt werden, so wird darüber in der Mitgliederversammlung abgestimmt. Erhält der Antrag eine einfache Mehrheit, wird die Wahl oder Abstimmung geheim durchgeführt.

Nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied binnen einem Monat dagegen den Rechtsweg beschreiten.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht je nach der Bestimmung durch die Mitgliederversammlung aus 3 oder 5 Personen. Er besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, einer/einem Stellvertreter/in und ggfs. 1 oder 3 weiteren Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit hat der/die 1. Vorsitzende doppeltes Stimmrecht.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied muss ordentliches Mitglied sein. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgevorstands im Amt.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und ist berechtigt, Aufgaben an andere Personen zu delegieren. Insbesondere ist er auch berechtigt, für die Tätigkeiten der Geschäftsstelle, für seine eigene Tätigkeit, für sonstige Tätigkeiten des Vereins Vereinsordnungen (z.B. Geschäftsordnungen) aufzustellen, soweit sich diese im Rahmen dieser Satzung bewegen und nicht dagegen verstoßen.

Die Vereinsordnungen sind den Mitgliedern bekannt zu machen, wofür der Hinweis auf die Vereinsordnung und die Einsichtmöglichkeit genügt.

Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen, es entscheidet die Mehrheit (Enthaltungen zählen nicht). Es ist ein Beschlussprotokoll von jeder Vorstandssitzung zu führen.

Besteht der Vorstand aus weniger als fünf Personen, ist er berechtigt, selbst weitere Vorstandsmitglieder zu bestimmen (Selbstergänzung des Vorstandes, sog. „Kooptation“) bis maximal fünf Vorstandsmitglieder vorhanden sind. Das so bestimmte Vorstandsmitglied muss ordentliches Vereinsmitglied sein und ist vollwertiges Vorstandsmitglied mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten. Der Vorstand kann die
Bestellung nicht von sich aus widerrufen.

Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt niederlegen – mit sofortiger Wirkung aber nur aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund kann nur mit einer Frist von drei Monaten erfolgen. Es sei denn, der Vorstand kann schon während der drei Monate im Wege der Selbstergänzung oder durch Neuwahl ergänzt werden.

Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkung des § 181 BGB befreit.

§ 11 Aufgaben der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung übernimmt die verantwortliche Verwaltung aller Finanzgeschäfte des Vereins sowie die vorbereitende Gestaltung aller Verträge zwischen Verein und öffentlichen oder privaten Geschäftspartnern. Die Geschäftsführung erstellt die jährlichen Geschäftsberichte für die Vereinsversammlung und erstattet dem Vorstand bei den Vorstandssitzungen Bericht über alle Geschäftstätigkeiten.

Die Geschäftsführung haftet dem Verein gegenüber nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei schuldhafter Verletzung der Interessen des Vereins durch die Geschäftsführung ist der Vorstand zur sofortigen Übernahme der Aufgaben der Geschäftsführung berechtigt.

§ 12 Inkraftsetzung der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 26.11.2018 beschlossen worden. Sie tritt am 26.11.2018 in Kraft unter dem Vorbehalt etwaiger Beanstandungen durch die zuständige Finanzbehörde.

Die bisherige Satzung tritt außer Kraft soweit die zuständige Finanzbehörde keine
Besanstandungen hat.

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 26.11.2018.