Satzung

Vereinssatzung „draußen e.V.“

 

 

Inhaltsverzeichnis:

§ 1

Name und Sitz

§ 8

Organe des Vereins

§ 2

Zweck des Vereins

§ 9

Die Mitgliederversammlung

§ 3

Mildtätigkeit

§ 10

Der Vorstand

§ 4

Ordentliche Mitgliedschaft

§ 11

Aufgaben der Geschäftsführung

§ 5

Vergütungsvereinbarungen

§ 12

Vermögensanfall bei Auflösung des Vereins

§ 6

Fördermitglieder

§ 13

Inkrafttreten

§ 7

Mitgliedsbeitrag

  

 

 

 

Stichwortverzeichnis:

Stichwort

§

Stichwort

§

Stichwort

§

Aktivitäten für den Verein

4

Fördermitglieder

6

Sitz des Vereins

1

Amtsniederlegung Vorstand

10

Gäste in der MV

9

Tagesordnung

9

Amtszeit des Vorstands

10

Gleichbehandlungsgrundsatz

4

Tätigkeit, entgeltliche

5

Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit

9

Hausrecht in der Mitgliederversammlung

9

Umstufung der Mitgliedschaft

4

Aufnahmeantrag für die Mitgliedschaft

4

Mitgliederversammlung (MV)

9

Unterbrechung Mitgliederversammlung

9

Austritt aus dem Verein

4

Mitgliedschaft, ordentliche

4

Vereinsausschluss

4

Beschlussfähigkeit der MV

9

Mittel des Vereins

3

Vereinsunterlagen

9

Beschlussprotokoll i.d. MV

9

Organe des Vereins

8

Vereinsordnungen

9

Beschlussprotokoll Vorstand

10

Protokollführung MV

9

Vorstandsamt, Niederlegung

10

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

9

Protokollführer in der Mitgliederversammlung

9

Versammlungsleitung in der Mitgliederversammlung

9

Beschlüsse des Vorstandes

9

Rechtsweg

9

Vertagung der MV

9

Einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung

9

Reihenfolge der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung

9

Wahl des Vorstands

10

Einberufung der Mitgliederversammlung, einfacher Postversand

9

Rücktritt Vorstandsamt

10

Zutritt und Teilnahme Mitgliederversammlung

9

Einsichtnahme in die Vereinsunterlagen

4

Satzungsänderung mit Zweidrittelmehrheit

9

Zweck des Vereins

2

Ende der Mitgliedschaft

4

Selbstergänzung d. Vorstandes

10

Zweidrittelmehrheit, Beschlüse der MV

9

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

Der Name des Vereins lautet „draußen!“ mit dem Zusatz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Münster/Westfalen und ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Münster eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (A0).

Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. d. § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AO.

  • Der Verein nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher, seelischer und sozialer Not
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  1. Durchführung von Veranstaltungen zur Selbsthilfe für Armutsbekämpfung sowie von Informationsveranstaltungen über Menschen, die von Armut betroffen oder gefährdet sind,
  2. die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen S. d. § 53 AO insbesondere durch
  • die Durchführung von beratenden und betreuenden Leistungen zum Zwecke der Lebensberatung und sozialen Rehabilitation zu der nachhaltigen Integration in die Gesellschaft,
  • die Gestellung von Verpflegung und lebensnotwendiger Kleidung, auch in der eigenen Einrichtung des Vereins,
  • die Schaffung von Begegnungsstätten und die Entwicklung, Erprobung und Durchführung sozialräumlicher Angebote und Netzwerke,
  • die Förderung der Teilnahme an kulturellen Angeboten zur Unterstützung der aktiven Lebensführung und gesellschaftlichen Teilhabe.
  1. die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Personen S. d. § 53 AO, um eine optimale Verwirklichung der Zwecke gem. lit. b) zu erreichen.
  • Der Verein kann weitere Aufgaben in Bezug auf die notleidenden Menschen S. v.
  • 53 AO zur Verwirklichung der zuvor genannten Zwecke übernehmen.

Der Verein kann sich bei der Durchführung der Aufgaben auch Dritter bedienen. Auf § 57 Abs. 1 S. 2 AO wird verwiesen.

§ 3 Mildtätigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

  • Der Verein hat ordentliche und fördernde
  • Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein stehen, können nicht zugleich Mitglieder des Vereins sein; von dieser Beschränkung ausgenommen ist die Mitgliedschaft als Fördermitglied gem. § 6, § 9 Abs. 2.
  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme aufgrund eines schriftlichen Antrages entscheidet der Vorstand. Bloße mündliche Aufnahmeanträge bzw. Aufnahmen sind unwirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt zum 1. des Folgemonats, nachdem der Vorstand die Aufnahme des ordentlichen Mitglieds beschlossen hat. Zwecks fortwährender Klarheit über den Mitgliederbestand ist die Aufnahme auf dem Antrag durch zwei Vorstandsmitglieder – wenigstens eines davon der erste oder zweite Vorsitzende schriftlich zu bestätigen. Die Aufnahmeanträge und Bestätigungen sind auf der Geschäftsstelle zu archivieren. Soweit dennoch Streit über das Bestehen einer ordentlichen Mitgliedschaft besteht, hat die betroffene Person die Mitgliedschaft nachzuweisen. Der Vorstand hat binnen angemessener Zeit – in der Regel 3 Monate – über den Antrag zu entscheiden. Kommt eine Entscheidung nicht zustande oder lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, kann der Antragsteller seine Aufnahme auf der nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Für die Aufnahme eines neuen ordentlichen Mitgliedes ist eine 3/4 Mehrheit der abstimmenden Mitglieder erforderlich, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden.
  • Ordentliche Mitglieder können nur Personen sein, die bereit und in der Lage sind, sich kontinuierlich für die Ziele des Vereins ehrenamtlich einzusetzen und dass auch aktiv und regelmäßig tun.


Solche Aktivitäten können u.a. sein:

  • Vorstandstätigkeit
  • Unterstützung des Vorstands bei seiner Tätigkeit, a. Hilfe bei der Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
  • individuelle Hilfen oder soziale Begleitung für Personen im Sinne des 2 Abs. 3 dieser Satzung im Auftrag des Vereins
  • Mitarbeit bei Initiativen, Veranstaltungen oder Projekten des Vereins
  • Spendenakquise


Ein aktives regelmäßiges Einsetzen für die Ziele des Vereins setzt dabei mindestens eine entsprechende ehrenamtliche Tätigkeit des Mitglieds von wenigstens insgesamt 12 Stunden im Kalenderjahr voraus.

Zulässige bloße Kritik an der Arbeit des Vereins oder seiner Tätigkeit, ferner die bloße Kandidatur für ein Vereinsamt, genügen nicht.

  • Von den Mitgliedern können Beiträge nach Maßgabe einer Entscheidung der Mitgliederversammlung erhoben werden.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags oder Erbringung des Nachweises hinsichtlich der Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit gem. § 7 im Rückstand ist.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung mit sofortiger Eine mündliche Austrittserklärung genügt und wird wirksam, sobald diese vom Vorstand gegenüber dem Mitglied schriftlich bestätigt wird, wozu einfache Aushändigung oder Bestätigung oder einfacher Postversand (=Absendung) an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse genügt. Die Austrittserklärungen sind bei den Aufnahmeunterlagen zu archivieren.
  • Vorstandsmitglieder können nur aus wichtigem Grund ihre Mitgliedschaft im Verein und das Vorstandsamt mit sofortiger Wirkung niederlegen (siehe dazu § 10 der Satzung).
  • Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Überlassung einer Ausfertigung der jeweils aktuellen Satzung und können mit einwöchiger vorheriger schriftlicher Anmeldung in den Vereinsräumen Vereinsunterlagen wie Jahresabschlüsse, Protokolle von Mitgliederversammlungen, Protokolle von Vorstandssitzungen sowie Mitgliederlisten einsehen und sich Aufzeichnungen daraus fertigen. Ein Recht auf Fertigung von Kopien besteht nichtEin ordentliches Mitglied kann, sofern es nicht mehr die Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs. 4 erfüllt, frühestens zwei Monate nach schriftlich angebotener Gelegenheit zur mündlichen und/oder schriftlichen Anhörung (nach Wunsch des Mitglieds) vom Vorstand zum Fördermitglied umgestuft werden, sofern es nicht bis zu diesem Zeitpunkt dem Vorstand gegenüber nachweist, dass es die o.g. Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft erfüllt.
  • Wenn ein ordentliches Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Vorstandsbeschluss oder Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem ordentlichen Mitglied
  • Gegen den Vorstandbeschluss kann das Mitglied binnen zwei Monaten nach Erhalt schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Die Einhaltung der Frist hat das Mitglied nachzuweisen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann nach Anhörung des Mitglieds und des Vorstands über den Ausschluss entscheidet. Um Beeinträchtigungen der Vorstandstätigkeit aus dem Sachverhalt möglichst zu vermeiden, muss die Mitgliederversammlung sich wenigstens mit 2/3 der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht) für den Fortbestand der strittigen Mitgliedschaft entscheiden. Ansonsten besteht der Ausschlussbeschluss des Vorstands fort. Nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied binnen einem Monat gegen die Ausschließung den Rechtsweg bestreiten.
  • Für sämtliche Mitteilungen, Erklärungen usw. des Vereins an Mitglieder – wie etwa die Einladung zur Mitgliederversammlung oder zur Vorstandssitzung, die Erklärung des Ausschlusses usw. – genügt einfacher Postversand und Absendung an die letzte dem Vorstand bekannte Abschriften der entsprechenden Mitteilungen, Erklärungen usw. sind bei den Vereinsunterlagen abzulegen.
  • Die Vereinsorgane haben beim Umgang mit den Rechten und Pflichten der Mitglieder den Gleichbehandlungsgrundsatz zu Eine Abweichung von bisheriger Übung oder eine unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern aus jeweils wichtigem Grund stellt jedoch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

§ 5 Vergütungsvereinbarungen

  • Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerliche Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
  • Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
  • Sofern in Anwendung des vorstehenden Abs. 2 eine Vergütung vereinbart wird, sind im Rahmen der Vereinbarung Regelungen hinsichtlich der Höhe der Vergütung dahingehend zu treffen, dass die Vergütungshöhe unter Anwendung eines Fremdvergleichs i. S. v.
  • 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO angemessen ist.

§ 6 Fördermitglieder

  • Jeder, der die Ziele des Vereins unterstützen möchte, kann förderndes Mitglied des Vereins werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch Geld- und
  • Für den Beitritt, Austritt und Ausschluss sowie Tätigkeiten für den Verein gelten im Übrigen die Regeln für ordentliche Mitglieder entsprechend.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
  • Der Mitgliedsbeitrag kann auch entrichtet werden, indem das Mitglied eine ehrenamtliche Tätigkeit § 4 Abs. 4 von wenigstens insgesamt 12 Stunden im Kalenderjahr erbringt. Die Verpflichtungen gem. § 4 Abs. 4 bleiben hiervon unberührt. Die Erfüllung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ist dem Vorstand gegenüber bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres nachzuweisen.

§ 8 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
  • Zur Unterstützung des Vorstandes oder zur Durchführung verschiedener Aufgaben können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand Beiräte berufen

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  • Soweit nicht durch Gesetz, diese Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Vorstand oder ein Beirat beauftragt wurde, werden alle Vereinsangelegenheiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
  • In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Fördermitglieder haben Teilnahme- und Bei Beschlüssen, die den fördernden Mitgliedern besondere Pflichten auferlegen, haben Fördermitglieder insoweit ebenfalls Stimmrecht, sofern sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Verein stehen.
  • Die Mitgliederversammlung ist a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus stets einzuberufen, wenn dies die Belange des Vereins erfordern. Der Vorstand ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im dritten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist Von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Hierbei genügt Textform, eine handschriftliche Unterzeichnung ist nicht erforderlich. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  • Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend Bei Beschlussunfähigkeit findet unmittelbar hieran am gleichen Ort eine weitere Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden. Fehlt ein solcher Hinweis und ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Der Zutritt und die Teilnahme an der Versammlung sind nur Mitgliedern Der Vorstand kann Gästen Einlass gewähren, ebenso die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Gäste haben nur Rederecht, wenn der Versammlungsleiter ihnen Das Wort erteilt. Es findet eine Einlasskontrolle statt, bei der nur die ordentlichen Mitglieder Stimmkarten erhalten.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn jeder Versammlung eine/einen Protokollführer/in. Diese/r hat ein Beschlussprotokoll/Ergebnisprotokoll zu führen, er/sie kann darüber hinaus auch den näheren Ablauf der Versammlung protokollieren (sog. Ablaufprotokoll). Das Protokoll ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlüsse.

Beweiswirkung hat es nur, wenn es von zwei Vorstandsmitgliedern und dem/der Protokollführer /in unterzeichnet ist. Versammlungsleiter ist der/die erste Vorsitzende, bei dessen Verzicht oder Verhinderung der/die zweite Vorsitzende.

  • Der/die Versammlungsleiter/in hat die üblichen Befugnisse, insbesondere das Hausrecht und die Ordnungsgewalt. Er/sie kann des Weiteren bspw. die Reihenfolge der Tagesordnung ändern, Redezeiten festsetzen, Versammlungsteilnehmer ermahnen,

ihnen das Wort entziehen und sie nach ausdrücklicher Androhung in begründeten Fällen (z.B. ständige Zwischenrufe, Beleidigungen) von der Versammlung ausschließen und sie aus dem Versammlungsraum weisen.

  • Der/die Versammlungsleiter/in kann für seine/ihre Tätigkeiten Gehilfen hinzuziehen, B. die Gesprächs- und Diskussionsleitung einer anderen Person übertragen. Übernimmt eine andere Person die Gesprächsleitung, kann er/sie dazu Weisungen erteilen und die Gesprächsleitung jederzeit wieder selbst übernehmen. Er/sie kann – nach vorheriger Ankündigung und letztmaliger Gelegenheit zur Meldung – die Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt schließen.

Er/sie kann die Versammlung kurzfristig unterbrechen. Das Recht zur einer Vertagung oder einem Abbruch der Versammlung steht nur der Mitgliederversammlung zu.

  • Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, die Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller anwesenden Mitglieder (Enthaltungen zählen nicht) zu Dies gilt nicht für die Abwahl des Vorstandes, eine Satzungsänderung, den Ausschluss einzelner Mitglieder oder die Auflösung des Vereins. Ferner ist sie berechtigt, Punkte von der Tagesordnung abzusetzen, sowie die Reihenfolge der Tagesordnung zu ändern.
  • Beschlüsse zur Auflösung des Vereins, einer Satzungsänderung oder Änderung des Vereinszwecks sind nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht) möglich.
  • Soweit es in dieser Satzung für einzelne Beschlussarten nicht abweichend geregelt ist, kommen Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (Enthaltungen zählen nicht) zustande.
  • Die Vereinsordnungen sind den Mitgliedern bekannt zu machen, wofür der Hinweis auf die Vereinsordnung und die Einsichtmöglichkeit genügt.
  • Die Wahl des Vorstands hat in sog. Einzelabstimmungen zu erfolgen, über jedes Vorstandsamt ist also einzeln abzustimmen. Bei der Wahl des Vorstands ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich (Enthaltungen zählen nicht). Sollte im 1. Wahlgang keiner der Kandidaten/-innen die dabei erforderliche Zweidrittelmehrheit erhalten, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern/-innen mit den höchsten Stimmanteilen statt. Hierbei genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht). Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung finden grundsätzlich in offener Form statt. Sollte eine geheime Wahl von einem stimmberechtigten Vereinsmitglied beantragt werden, so wird darüber in der Mitgliederversammlung Erhält der Antrag eine einfache Mehrheit, wird die Wahl oder Abstimmung geheim durchgeführt.
  • Nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied binnen einem Monat dagegen den Rechtsweg

§ 10 Der Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB besteht aus drei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und kann bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern erweitert werden. Er besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, einer/einem Stellvertreter/in und einem weiteren Vorstandsmitglied und ggfs. bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit hat der/die 1. Vorsitzende doppeltes Stimmrecht. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Jedes Vorstandsmitglied muss ordentliches Mitglied sein.
  • Der Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung des Vereins verantwortlich, soweit die Aufgaben nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, Aufgaben an andere Personen zu Insbesondere ist er auch berechtigt, für die Tätigkeiten der Geschäftsstelle, für seine eigene Tätigkeit, für sonstige Tätigkeiten des Vereins Vereinsordnungen (z.B. Geschäftsordnungen) aufzustellen, soweit sich diese im Rahmen dieser Satzung bewegen und nicht dagegen verstoßen.
  • Die Vereinsordnungen sind den Mitgliedern bekannt zu machen, wofür der Hinweis auf die Vereinsordnung und die Einsichtmöglichkeit genügt.
  • Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen, es entscheidet die
  • Es ist ein Beschlussprotokoll von jeder Vorstandssitzung zu führen.
  • Besteht der Vorstand aus weniger als fünf Personen, ist er berechtigt, selbst weitere Vorstandsmitglieder zu bestimmen (Selbstergänzung des Vorstandes, sog.

„Kooptation“) bis maximal fünf Vorstandsmitglieder vorhanden sind. Das so bestimmte Vorstandsmitglied muss ordentliches Vereinsmitglied sein und ist vollwertiges Vorstandsmitglied mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten. Der Vorstand kann die Bestellung nicht von sich aus widerrufen.

  • Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt niederlegen – mit sofortiger Wirkung aber nur aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund kann nur mit einer Frist von drei Monaten Es sei denn, der Vorstand kann schon während der drei Monate im Wege der Selbstergänzung oder durch Neuwahl ergänzt werden.
  • Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des Verbotes des Selbstkontrahierens (§ 181 Alt. BGB) sowie des Verbotes der Mehrfachvertretung (§ 181 2. Alt. BGB) befreit werden.
  • Die Vorstandsversammlung kann für die Dauer von zwei Jahren fünf Beisitzer zur Unterstützung und Beratung im Rahmen der Vorstandssitzungen wählen. Wiederwahl ist zulässig.
  1. Die Beisitzer sind nicht vertretungs- und stimmberechtigt und nicht entscheidungsbefugt.
  2. Die Beisitzer müssen Mitglieder des Vereins

§ 11 Aufgaben der Geschäftsführung

  • Die Geschäftsführung übernimmt insbesondere die verantwortliche Verwaltung aller Finanzgeschäfte des Vereins sowie die vorbereitende Gestaltung aller Verträge zwischen Verein und öffentlichen oder privaten Geschäftspartnern. Die Geschäftsführung erstellt die jährlichen Geschäftsberichte für die Vereinsversammlung und erstattet dem Vorstand bei den Vorstandssitzungen Bericht über alle Geschäftstätigkeiten.
  • Die Geschäftsführung haftet dem Verein gegenüber nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei schuldhafter Verletzung der Interessen des Vereins durch die Geschäftsführung ist der Vorstand zur sofortigen Übernahme der Aufgaben der Geschäftsführung berechtigt.

§ 12 Vermögensanfall bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an „Chance e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkraftsetzung der Satzung

  • Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 24.11.2023 beschlossen worden. Sie tritt am 24.11.2023 in Kraft unter dem Vorbehalt etwaiger Beanstandungen durch die zuständige Finanzbehörde.
  • Die bisherige Satzung tritt außer Kraft, soweit die zuständige Finanzbehörde keine Beanstandungen hat.
  • Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 24.11.2023.
Carsten Peters,  1. Vorstandsvorsitzender   
  Jörg Adler,  2. Vorstandsvorsitzender