Satzung

Vereinssatzung „draußen e.V.“

 

 

Inhaltsverzeichnis:

§ 1

Name und Sitz

§ 8

Organe des Vereins

§ 2

Zweck des Vereins

§ 9

Die Mitgliederversammlung

§ 3

Mildtätigkeit

§ 10

Der Vorstand

§ 4

Ordentliche Mitgliedschaft

§ 11

Aufgaben der Geschäftsführung

§ 5

Vergütungsvereinbarungen

§ 12

Vermögensanfall bei Auflösung des Vereins

§ 6

Fördermitglieder

§ 13

Inkrafttreten

§ 7

Mitgliedsbeitrag

   

 

 

 

Stichwortverzeichnis:

Stichwort

§

Stichwort

§

Stichwort

§

Aktivitäten für den Verein

4

Fördermitglieder

6

Sitz des Vereins

1

Amtsniederlegung Vorstand

10

Gäste in der MV

9

Tagesordnung

9

Amtszeit des Vorstands

10

Gleichbehandlungsgrundsatz

4

Tätigkeit, entgeltliche

5

Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit

9

Hausrecht in der Mitgliederversammlung

9

Umstufung der Mitgliedschaft

4

Aufnahmeantrag für die Mitgliedschaft

4

Mitgliederversammlung (MV)

9

Unterbrechung Mitgliederversammlung

9

Austritt aus dem Verein

4

Mitgliedschaft, ordentliche

4

Vereinsausschluss

4

Beschlussfähigkeit der MV

9

Mittel des Vereins

3

Vereinsunterlagen

9

Beschlussprotokoll i.d. MV

9

Organe des Vereins

8

Vereinsordnungen

9

Beschlussprotokoll Vorstand

10

Protokollführung MV

9

Vorstandsamt, Niederlegung

10

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

9

Protokollführer in der Mitgliederversammlung

9

Versammlungsleitung in der Mitgliederversammlung

9

Beschlüsse des Vorstandes

9

Rechtsweg

9

Vertagung der MV

9

Einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung

9

Reihenfolge der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung

9

Wahl des Vorstands

10

Einberufung der Mitgliederversammlung, einfacher Postversand

9

Rücktritt Vorstandsamt

10

Zutritt und Teilnahme Mitgliederversammlung

9

Einsichtnahme in die Vereinsunterlagen

4

Satzungsänderung mit Zweidrittelmehrheit

9

Zweck des Vereins

2

Ende der Mitgliedschaft

4

Selbstergänzung d. Vorstandes

10

Zweidrittelmehrheit, Beschlüse der MV

9

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet „draußen!“ mit dem Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Münster/Westfalen und ist im Vereinsregister bei dem
Amtsgericht Münster eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (A0).
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. d. § 53 Abs. 1 und
Abs. 2 AO.
(2) Der Verein nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher, seelischer und sozialer Not
an.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Durchführung von Veranstaltungen zur Selbsthilfe für Armutsbekämpfung sowie
von Informationsveranstaltungen über Menschen, die von Armut betroffen oder
gefährdet sind,
b) die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. d. § 53 AO insbesondere durch
– die Durchführung von beratenden und betreuenden Leistungen zum Zwecke der
Lebensberatung und sozialen Rehabilitation zu der nachhaltigen Integration in die
Gesellschaft,
– die Gestellung von Verpflegung und lebensnotwendiger Kleidung, auch in der
eigenen Einrichtung des Vereins,
– die Schaffung von Begegnungsstätten und die Entwicklung, Erprobung und
Durchführung sozialräumlicher Angebote und Netzwerke,
– die Förderung der Teilnahme an kulturellen Angeboten zur Unterstützung der
aktiven Lebensführung und gesellschaftlichen Teilhabe.
c) die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Personen i. S. d. § 53 AO, um eine
optimale Verwirklichung der Zwecke gem. lit. b) zu erreichen.
(4) Der Verein kann weitere Aufgaben in Bezug auf die notleidenden Menschen i. S. v.
§ 53 AO zur Verwirklichung der zuvor genannten Zwecke übernehmen.
Der Verein kann sich bei der Durchführung der Aufgaben auch Dritter bedienen. Auf § 57
Abs. 1 S. 2 AO wird verwiesen.

§ 3 Mildtätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag
entscheidet der Vorstand. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem
Verein stehen, können nicht zugleich Mitglieder des Vereins sein; von dieser
Beschränkung ausgenommen ist die Mitgliedschaft als Fördermitglied gem. § 6, § 9
Abs. 2.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme
aufgrund eines schriftlichen Antrages entscheidet der Vorstand. Bloße mündliche
Aufnahmeanträge bzw. Aufnahmen sind unwirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme
besteht nicht. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt zum 1. des Folgemonats, nachdem
der Vorstand die Aufnahme des ordentlichen Mitglieds beschlossen hat. Zwecks
fortwährender Klarheit über den Mitgliederbestand ist die Aufnahme auf dem Antrag
durch zwei Vorstandsmitglieder – wenigstens eines davon der erste oder zweite
Vorsitzende schriftlich zu bestätigen. Die Aufnahmeanträge und Bestätigungen sind auf
der Geschäftsstelle zu archivieren. Soweit dennoch Streit über das Bestehen einer
ordentlichen Mitgliedschaft besteht, hat die betroffene Person die Mitgliedschaft
nachzuweisen. Der Vorstand hat binnen angemessener Zeit – in der Regel 3 Monate –
über den Antrag zu entscheiden. Kommt eine Entscheidung nicht zustande oder lehnt
der Vorstand eine Aufnahme ab, kann der Antragsteller seine Aufnahme auf der
nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Für die Aufnahme eines neuen
ordentlichen Mitgliedes ist eine 3/4 Mehrheit der abstimmenden Mitglieder erforderlich,
wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden.
(4) Ordentliche Mitglieder können nur Personen sein, die bereit und in der Lage sind, sich
kontinuierlich für die Ziele des Vereins ehrenamtlich einzusetzen und dass auch aktiv
und regelmäßig tun.
Solche Aktivitäten können u.a. sein:
– Vorstandstätigkeit
– Unterstützung des Vorstands bei seiner Tätigkeit, u.a. Hilfe bei der
– Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
– individuelle Hilfen oder soziale Begleitung für Personen im Sinne des § 2
Abs. 3 dieser Satzung im Auftrag des Vereins
– Mitarbeit bei Initiativen, Veranstaltungen oder Projekten des Vereins
– Spendenakquise
Ein aktives regelmäßiges Einsetzen für die Ziele des Vereins setzt dabei
mindestens eine entsprechende ehrenamtliche Tätigkeit des Mitglieds von
wenigstens insgesamt 12 Stunden im Kalenderjahr voraus.
Zulässige bloße Kritik an der Arbeit des Vereins oder seiner Tätigkeit, ferner die
bloße Kandidatur für ein Vereinsamt, genügen nicht.
(5) Von den Mitgliedern können Beiträge nach Maßgabe einer Entscheidung der
Mitgliederversammlung erhoben werden.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der
Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung
des Beitrags oder Erbringung des Nachweises hinsichtlich der Verrichtung der
ehrenamtlichen Tätigkeit gem. § 7 im Rückstand ist.
(7) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der
Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Eine mündliche Austrittserklärung genügt
und wird wirksam, sobald diese vom Vorstand gegenüber dem Mitglied schriftlich
bestätigt wird, wozu einfache Aushändigung oder Bestätigung oder einfacher
Postversand (=Absendung) an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse genügt. Die
Austrittserklärungen sind bei den Aufnahmeunterlagen zu archivieren.
(8) Vorstandsmitglieder können nur aus wichtigem Grund ihre Mitgliedschaft im Verein und
das Vorstandsamt mit sofortiger Wirkung niederlegen (siehe dazu § 10 der Satzung).
(9) Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Überlassung einer Ausfertigung der jeweils
aktuellen Satzung und können mit einwöchiger vorheriger schriftlicher Anmeldung in den
Vereinsräumen Vereinsunterlagen wie Jahresabschlüsse, Protokolle von
Mitgliederversammlungen, Protokolle von Vorstandssitzungen sowie Mitgliederlisten
einsehen und sich Aufzeichnungen daraus fertigen. Ein Recht auf Fertigung von Kopien
besteht nicht. Ein ordentliches Mitglied kann, sofern es nicht mehr die Voraussetzungen
einer ordentlichen Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs. 4 erfüllt, frühestens zwei Monate nach
schriftlich angebotener Gelegenheit zur mündlichen und/oder schriftlichen Anhörung
(nach Wunsch des Mitglieds) vom Vorstand zum Fördermitglied umgestuft werden,
sofern es nicht bis zu diesem Zeitpunkt dem Vorstand gegenüber nachweist, dass es die
o.g. Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft erfüllt.
(10) Wenn ein ordentliches Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, kann es
durch Vorstandsbeschluss oder Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der
Ausschlussbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem ordentlichen Mitglied
zuzusenden.
(11) Gegen den Vorstandbeschluss kann das Mitglied binnen zwei Monaten nach Erhalt
schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Die Einhaltung der Frist hat das Mitglied
nachzuweisen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, die dann nach Anhörung des Mitglieds und des Vorstands über
den Ausschluss entscheidet. Um Beeinträchtigungen der Vorstandstätigkeit aus dem
Sachverhalt möglichst zu vermeiden, muss die Mitgliederversammlung sich wenigstens
mit 2/3 der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht) für den Fortbestand der
strittigen Mitgliedschaft entscheiden. Ansonsten besteht der Ausschlussbeschluss des
Vorstands fort. Nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann das
Mitglied binnen einem Monat gegen die Ausschließung den Rechtsweg bestreiten.
(12) Für sämtliche Mitteilungen, Erklärungen usw. des Vereins an Mitglieder – wie etwa die
Einladung zur Mitgliederversammlung oder zur Vorstandssitzung, die Erklärung des
Ausschlusses usw. – genügt einfacher Postversand und Absendung an die letzte dem
Vorstand bekannte Adresse. Abschriften der entsprechenden Mitteilungen, Erklärungen
usw. sind bei den Vereinsunterlagen abzulegen.
(13) Die Vereinsorgane haben beim Umgang mit den Rechten und Pflichten der Mitglieder
den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Eine Abweichung von bisheriger Übung
oder eine unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern aus jeweils wichtigem Grund
stellt jedoch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

§ 5 Vergütungsvereinbarungen

(1) Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen
entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Dazu gehören insbesondere
Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über
entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen
Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen
und steuerliche Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
(2) Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für
die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und / oder eine
angemessene Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(3) Sofern in Anwendung des vorstehenden Abs. 2 eine Vergütung vereinbart wird, sind im
Rahmen der Vereinbarung Regelungen hinsichtlich der Höhe der Vergütung dahingehend
zu treffen, dass die Vergütungshöhe unter Anwendung eines Fremdvergleichs i. S. v.
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO angemessen ist.

§ 6 Fördermitglieder

(1) Jeder, der die Ziele des Vereins unterstützen möchte, kann förderndes Mitglied des
Vereins werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch Geld- und
Sachspenden.
(2) Für den Beitritt, Austritt und Ausschluss sowie Tätigkeiten für den Verein gelten im
Übrigen die Regeln für ordentliche Mitglieder entsprechend.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Der
Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag kann auch entrichtet werden, indem das Mitglied eine ehrenamtliche
Tätigkeit gem. § 4 Abs. 4 von wenigstens insgesamt 12 Stunden im Kalenderjahr erbringt.
Die Verpflichtungen gem. § 4 Abs. 4 bleiben hiervon unberührt. Die Erfüllung dieser
ehrenamtlichen Tätigkeit ist dem Vorstand gegenüber bis zum 31.12. des laufenden
Kalenderjahres nachzuweisen.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Zur Unterstützung des Vorstandes oder zur Durchführung verschiedener Aufgaben
können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand Beiräte berufen werden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Soweit nicht durch Gesetz, diese Satzung oder durch Beschluss der
Mitgliederversammlung der Vorstand oder ein Beirat beauftragt wurde, werden alle
Vereinsangelegenheiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Fördermitglieder haben Teilnahme- und Rederecht. Bei Beschlüssen, die den fördernden
Mitgliedern besondere Pflichten auferlegen, haben Fördermitglieder insoweit ebenfalls
Stimmrecht, sofern sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Verein stehen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des
Vorstands;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus stets einzuberufen, wenn dies die
Belange des Vereins erfordern. Der Vorstand ist verpflichtet, auf schriftliches
Verlangen eines Viertels der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im dritten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
Von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Hierbei genügt
Textform, eine handschriftliche Unterzeichnung ist nicht erforderlich. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller ordentlichen
Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit findet unmittelbar hieran am
gleichen Ort eine weitere Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Zahl der
anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der
Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden. Fehlt ein solcher Hinweis
und ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Der Zutritt und die Teilnahme an der Versammlung sind nur Mitgliedern gestattet. Der
Vorstand kann Gästen Einlass gewähren, ebenso die Mitgliederversammlung durch
Mehrheitsbeschluss. Gäste haben nur Rederecht, wenn der Versammlungsleiter ihnen
Das Wort erteilt. Es findet eine Einlasskontrolle statt, bei der nur die ordentlichen
Mitglieder Stimmkarten erhalten.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die
Mitgliederversammlung wählt zu Beginn jeder Versammlung eine/einen
Protokollführer/in. Diese/r hat ein sog. Beschlussprotokoll/Ergebnisprotokoll zu führen,
er/sie kann darüber hinaus auch den näheren Ablauf der Versammlung protokollieren
(sog. Ablaufprotokoll). Das Protokoll ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der
Beschlüsse.
Beweiswirkung hat es nur, wenn es von zwei Vorstandsmitgliedern und dem/der
Protokollführer /in unterzeichnet ist. Versammlungsleiter ist der/die erste Vorsitzende,
bei dessen Verzicht oder Verhinderung der/die zweite Vorsitzende.
(7) Der/die Versammlungsleiter/in hat die üblichen Befugnisse, insbesondere das Hausrecht
und die Ordnungsgewalt. Er/sie kann des Weiteren bspw. die Reihenfolge der
Tagesordnung ändern, Redezeiten festsetzen, Versammlungsteilnehmer ermahnen,
ihnen das Wort entziehen und sie nach ausdrücklicher Androhung in begründeten Fällen
(z.B. ständige Zwischenrufe, Beleidigungen) von der Versammlung ausschließen und sie
aus dem Versammlungsraum weisen.
(8) Der/die Versammlungsleiter/in kann für seine/ihre Tätigkeiten Gehilfen hinzuziehen, z. B.
die Gesprächs- und Diskussionsleitung einer anderen Person übertragen. Übernimmt
eine andere Person die Gesprächsleitung, kann er/sie dazu Weisungen erteilen und die
Gesprächsleitung jederzeit wieder selbst übernehmen. Er/sie kann – nach vorheriger
Ankündigung und letztmaliger Gelegenheit zur Meldung – die Rednerliste zu einem
Tagesordnungspunkt schließen.
Er/sie kann die Versammlung kurzfristig unterbrechen. Das Recht zur einer Vertagung
oder einem Abbruch der Versammlung steht nur der Mitgliederversammlung zu.
(9) Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, die Tagesordnung mit Zustimmung der
Mehrheit aller anwesenden Mitglieder (Enthaltungen zählen nicht) zu erweitern. Dies gilt
nicht für die Abwahl des Vorstandes, eine Satzungsänderung, den Ausschluss einzelner
Mitglieder oder die Auflösung des Vereins. Ferner ist sie berechtigt, Punkte von der
Tagesordnung abzusetzen, sowie die Reihenfolge der Tagesordnung zu ändern.
(10) Beschlüsse zur Auflösung des Vereins, einer Satzungsänderung oder Änderung des
Vereinszwecks sind nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
(Enthaltungen zählen nicht) möglich.
(11) Soweit es in dieser Satzung für einzelne Beschlussarten nicht abweichend geregelt ist,
kommen Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (Enthaltungen
zählen nicht) zustande.
(12) Die Vereinsordnungen sind den Mitgliedern bekannt zu machen, wofür der Hinweis auf
die Vereinsordnung und die Einsichtmöglichkeit genügt.
(13) Die Wahl des Vorstands hat in sog. Einzelabstimungen zu erfolgen, über jedes
Vorstandsamt ist also einzeln abzustimmen. Bei der Wahl des Vorstands ist eine
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich (Enthaltungen zählen nicht).
Sollte im 1. Wahlgang keiner der Kandidaten/-innen die dabei erforderliche
Zweidrittelmehrheit erhalten, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden
Bewerbern/-innen mit den höchsten Stimmanteilen statt. Hierbei genügt die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Enthaltungen zählen nicht). Wahlen und
Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung finden grundsätzlich in offener
Form statt. Sollte eine geheime Wahl von einem stimmberechtigten Vereinsmitglied
beantragt werden, so wird darüber in der Mitgliederversammlung abgestimmt. Erhält der
Antrag eine einfache Mehrheit, wird die Wahl oder Abstimmung geheim durchgeführt.
(14) Nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied binnen einem
Monat dagegen den Rechtsweg beschreiten.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen, die von der
Mitgliederversammlung gewählt werden und kann bis zu zwei weiteren
Vorstandsmitgliedern erweitert werden. Er besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden,
einer/einem Stellvertreter/in und einem weiteren Vorstandsmitglied und ggfs. bis zu zwei
weiteren Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit hat der/die 1. Vorsitzende
doppeltes Stimmrecht. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im
Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Jedes Vorstandsmitglied muss
ordentliches Mitglied sein.
(3) Der Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung des Vereins verantwortlich, soweit die
Aufgaben nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der
Vorstand ist berechtigt, Aufgaben an andere Personen zu delegieren. Insbesondere ist er
auch berechtigt, für die Tätigkeiten der Geschäftsstelle, für seine eigene Tätigkeit, für
sonstige Tätigkeiten des Vereins Vereinsordnungen (z.B. Geschäftsordnungen)
aufzustellen, soweit sich diese im Rahmen dieser Satzung bewegen und nicht dagegen
verstoßen.
(4) Die Vereinsordnungen sind den Mitgliedern bekannt zu machen, wofür der Hinweis auf
die Vereinsordnung und die Einsichtmöglichkeit genügt.
(6) Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen, es entscheidet die Mehrheit.
(7) Es ist ein Beschlussprotokoll von jeder Vorstandssitzung zu führen.
(8) Besteht der Vorstand aus weniger als fünf Personen, ist er berechtigt, selbst weitere
Vorstandsmitglieder zu bestimmen (Selbstergänzung des Vorstandes, sog.
„Kooptation“) bis maximal fünf Vorstandsmitglieder vorhanden sind. Das so bestimmte
Vorstandsmitglied muss ordentliches Vereinsmitglied sein und ist vollwertiges
Vorstandsmitglied mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten. Der Vorstand kann
die Bestellung nicht von sich aus widerrufen.
(9) Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt niederlegen – mit sofortiger Wirkung aber nur
aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund kann nur mit einer Frist von
drei Monaten erfolgen. Es sei denn, der Vorstand kann schon während der drei Monate
im Wege der Selbstergänzung oder durch Neuwahl ergänzt werden.
(10) Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung von
Beschränkungen gemäß § 181 BGB bei einzelnen Rechtsgeschäften sowie bei
Rechtsgeschäften mit anderen gemeinnützigen Organisationen befreit werden.
(11) Die Vorstandsversammlung kann für die Dauer von zwei Jahren fünf Beisitzer zur
Unterstützung und Beratung im Rahmen der Vorstandssitzungen wählen. Wiederwahl
ist zulässig.
a) Die Beisitzer sind nicht vertretungs- und stimmberechtigt und
nicht entscheidungsbefugt.
b) Die Beisitzer müssen Mitglieder des Vereins sein.

§ 11 Aufgaben der Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung übernimmt insbesondere die verantwortliche Verwaltung aller
Finanzgeschäfte des Vereins sowie die vorbereitende Gestaltung aller Verträge zwischen
Verein und öffentlichen oder privaten Geschäftspartnern. Die Geschäftsführung erstellt
die jährlichen Geschäftsberichte für die Vereinsversammlung und erstattet dem Vorstand
bei den Vorstandssitzungen Bericht über alle Geschäftstätigkeiten.
(2) Die Geschäftsführung haftet dem Verein gegenüber nur bei Vorliegen von Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei schuldhafter Verletzung der Interessen des Vereins durch die
Geschäftsführung ist der Vorstand zur sofortigen Übernahme der Aufgaben der
Geschäftsführung berechtigt.

§ 12 Vermögensanfall bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an „Chance e.V.“, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkraftsetzung der Satzung

(1) Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 09.07. 2024 beschlossen
worden. Sie tritt am 10.07. 2024 in Kraft unter dem Vorbehalt etwaiger Beanstandungen
durch die zuständige Finanzbehörde.
(2) Die bisherige Satzung tritt außer Kraft, soweit die zuständige Finanzbehörde keine
Beanstandungen hat.
(3) Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung
erlassen.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 09.07. 2024
_________________________________ __________________________________
Carsten Peters,   1. Vorstandsvorsitzender     
  Jörg Adler,   2. Vorstandsvorsitzender