Die draußen! verkaufen: Häufig gestellte Fragen

Ob auf dem Wochenmarkt, in der Innenstadt oder vor dem Supermarkt – unsere Verkäuferinnen und Verkäufer sind an vielen Orten in Münster und Umgebung anzutreffen. Etwa 50 Menschen bieten das Straßenmagazin derzeit zum Verkauf. Viele von ihnen sind schon seit Jahren für den gemeinnützigen Verein tätig, andere kommen gerade erst dazu. Hier findest du alle Fragen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Verkauf des Straßenmagazins draußen!

Verkaufen darf grundsätzlich jede(r), der/die eine Bedürftigkeit nachweisen kann. Dazu gehören insbesondere Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, EU-Ausländer*innen ohne Sozialleistungsanspruch, ALG II-Empfänger*innen, Erwerbslose und Rentner*innen mit zu kleiner Rente.

Zunächst sollte man sich bei der draußen! vorstellen. Um Verkäufer*in zu werden, brauchen wir eine Ausweiskopie, einen Leistungsnachweis vom Sozialleistungsträger (Jobcenter, Rentenversicherung, etc.) oder eine Armutserklärung sowie eine Meldebescheinigung (OfW reicht aus). Außerdem muss ein Verkäufer*innenbogen ausgefüllt (Name, Telefon, etc.) und die Verkäufer*innenregeln akzeptiert werden. Danach können wir nach einem geeigneten Verkaufsplatz suchen. Eventuell dauert es ein paar Tage, bis wir das Einverständnis einholen konnten. Danach erstellen wir einen Verkäufer*innenausweis mit einem Foto und dem neuen Verkaufsplatz und schenken dir zehn Exemplare der draußen! für den Start.

Verkauft wird ausschließlich an dem zugewiesenen Verkaufsplatz. Das kann beispielsweise vor der Tür eines Supermarktes sein oder an einer klar definierten Stelle im öffentlichen Raum. Bevor wir einen Verkaufsplatz vergeben, holen wir uns das Einverständnis eines Verantwortlichen vor Ort. Am Verkaufsplatz soll man sich an die Vorgaben und Absprachen mit den dort Verantwortlichen halten. Insbesondere Filialleiter*innen von Supermärkten haben oft genaue Vorstellungen davon, wo ein(e) Verkäufer*in stehen darf und wo nicht/wie oft verkauft werden darf. Wer sich nicht an diese Regeln hält, läuft Gefahr, den Platz zu verlieren und nachhaltig für andere Verkäufer*innen zu verhindern.

Die Verkäufer*innen kaufen die Zeitungen bei uns für 1,10 Euro ein und bieten sie an ihren Verkaufsplätzen für 2,10 Euro an. So bleiben ihnen 1 Euro pro verkaufter Ausgabe. Wenn Sie noch ein Trinkgeld dazugeben oder auf ihr Wechselgeld verzichten, hat der/die Verkäufer*in entsprechend mehr. Dazu besteht aber keine Pflicht. Dazu gilt: Die Verkäufer*innen dürfen nicht mehr als die angegebenen 2,10 Euro pro Ausgabe verlangen!

Die Verkäufer*innen erkennt man an den Verkäufer*innenausweisen, die sie gut sichtbar tragen sollten, aber zumindest auf Verlangen vorzeigen müssen. Der Ort des Antreffens sollte mit dem auf dem Verkäuferausweis aufgedruckten Verkaufsplatz übereinstimmen. Eventuell haben einzelne Verkäufer*innen nur einen vorläufigen Ausweis auf Papier, der aber auf jeden Fall von der draußen! gestempelt und unterschrieben ist.

Zurzeit verkaufen etwa 50 Personen das Straßenmagazin draußen!. Das kann sich aber durchaus ändern, denn auch draußen!-Verkäufer*innen machen Urlaub, besuchen ihre Verwandtschaft oder bleiben bei schlechtem Wetter einfach mal drinnen.

Jede(r) Verkäufer*in kann grundsätzlich selbst entscheiden, wann er/sie die draußen! verkaufen möchte. Allerdings kann es Auflagen von Geschäftsführer*innen an einzelnen Verkaufsplätzen (insbesondere Supermärkten) geben. In bestimmten Ausnahmefällen sind die Verkaufszeiten auf den Verkäufer*innenausweis gedruckt.

Ein vernünftiger Umgang mit seinen Mitmenschen versteht sich von selbst. Dazu gibt es Regeln, die einzuhalten sind: Demnach muss sich jede(r) Verkäufer*in so verhalten, dass sich andere durch ihn nicht gestört fühlen. Während des Verkaufs darf nicht gebettelt werden, der Konsum von Alkohol und Drogen ist strikt untersagt. Zudem ist der Verkauf der draußen! in öffentlichen Verkehrsmitteln verboten. Auch sollte der Verkäufer*innenausweis sichtbar getragen werden und muss auf Verlangen vorgezeigt werden.

Bei Nichtbeachtung der Regeln und Absprachen kann gegen die Verkäufer*in ein Verkaufsverbot verhängt werden. Dieses beträgt in der Regel pro Verstoß eine Woche, kann aber bei Wiederholung auch höher ausfallen und in Extremfällen unbefristet ausgesprochen werden. Ein Verkaufsverbot bedeutet nicht, dass der-/diejenige nicht mehr von uns unterstützt werden würde. Je nach Situation der betreffenden Person kümmern wir uns darum, dass trotzdem genug zu essen da ist oder ein Schlafplatz gefunden wird.

Beschwerden über Verkäufer*innen nimmt die Soziale Arbeit der draußen! entgegen:  sozialarbeit@strassenmagazin-draussen.de, 0251/4828018. Beschwerden über den Inhalt der Zeitung gehen bitte an die Redaktion: redaktion@strassenmagazin-draussen.de0251/4909118